Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung
F05001846• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG
Formularangaben
Eingabe: Wie überwachen Sie kontinuierlich die Geschäftsbeziehung einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen?
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG dient die Überwachung der Sicherstellung, dass diese Transaktionen übereinstimmen
- mit den bei Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über den/die Vertragspartner:in und gegebenenfalls über den/die wirtschaftlich Berechtigte:n, über deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und,
- soweit erforderlich, mit den bei dem/der Verpflichteten vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte
Im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden