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Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

F05001846 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

Hilfetext

Eingabe: Wie überwachen Sie kontinuierlich die Geschäftsbeziehung einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen? Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG dient die Überwachung der Sicherstellung, dass diese Transaktionen übereinstimmen - mit den bei Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über den/die Vertragspartner:in und gegebenenfalls über den/die wirtschaftlich Berechtigte:n, über deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und, - soweit erforderlich, mit den bei dem/der Verpflichteten vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte Im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden