Identifikation und Prüfung von Vertragspartner:innen
F05001842• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG
Formularangaben
Eingabe: Wie identifizieren Sie Ihre Vertragspartner:innen und wie prüfen Sie gegebenenfalls, ob die für Ihre Vertragspartner:innen auftretenden Personen dazu berechtigt sind?
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG gehört zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten die Identifizierung des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin und gegebenenfalls der für ihn/sie auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 GwG und des § 12 Abs. 1 u. 2 GwG sowie die Prüfung, ob die für den/die Vertragspartner:in auftretende Person hierzu berechtigt ist.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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