Hinweis Befreiung Bestellung Geldwäschebeauftragte:r
F05001835• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
Formularangaben
Die Aufsichtsbehörde kann eine:n Verpflichtete:n von der Pflicht, eine:n Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen, befreien, wenn sichergestellt ist, dass
die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und
nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
Nachfolgend werden Sie um einige Angaben gebeten, durch die sichergestellt werden soll, dass Ihnen konkrete mögliche Risiken bekannt und bewusst sind.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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