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Besondere Hinweise zu den Nachweiserfordernissen

F05001753 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • § 26 Insolvenzordnung (InsO) § 882b Zivilprozessordnung (ZPO)

Gültig ab

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Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Besondere Hinweise zu den Nachweiserfordernissen

Hilfetext

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Feldart

label

Inhalt

Damit Ihr Antrag positiv beschieden werden kann, müssen Sie Ihre persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit nachweisen. Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Betruges, einer Unterschlagung, Erpressung, Insolvenzstraftat, wegen Geldwäsche, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei oder wegen Wuchers rechtskräftig verurteilt worden sind. Sie leben in der Regel dann in ungeordneten Vermögensverhältnissen, wenn über Ihr Vermögen oder das der vertretenden Personen Ihres Unternehmens oder gegen Ihr Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Sie oder eine dieser Personen in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) eingetragen worden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die zuständigen Stellen bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise von Ihnen verlangen können. Bitte beachten Sie, dass die im folgenden benötigten Dokumente nicht älter als drei Monate sein dürfen. Rechtsgrundlagen: § 26 Insolvenzordnung (InsO) § 882b Zivilprozessordnung (ZPO)

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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