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Hinweise zur Abgeschlossenheitsbescheinigung

F05001654 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


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Gültig ab

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Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Hinweise zur Abgeschlossenheitsbescheinigung

Hilfetext

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Feldart

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Inhalt

Mit der Begründung von Wohnungseigentum und Teileigentum als Sondereigen- tum nach dem Wohnungseigentumsgesetz werden Wohnungen und anders genutzte Räume zu rechtlich selbständigen Einheiten. Voraussetzung hierfür und für die Bestellung von Dauerwohnrecht ist, dass die Wohnungen und sonstigen Räume baulich abgeschlossen sind. Eine Wohnung ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen; dazu gehören stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC. Nicht zu Wohnzwecken dienende Räume sind z. B. Läden, Werkstatträume, sonstige gewerbliche Räume, Praxis- räume, Garagen und dergleichen. Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche ver- schließbare Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören. Wasserver- sorgung, Ausguss und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen. Die Abgeschlossenheit wird von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde bescheinigt. Dem Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sind in 2-facher Ausfertigung ein Lageplan (Maßstab 1 : 500) und Bauzeichnun- gen im Maßstab 1 : 100 mit Angabe der Aufteilung (Aufteilungsplan) beizufügen. Alle zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehörenden Einzel- räume, auch die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind als solche (z. B. mit "G") anzugeben. Neben der Lagebezeichnung des Grundstückes (Ort, Straße und Hausnummer) sowie der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) sollten auch die Bezeichnungen des Grundbuches und Grund- buchblattes angegeben werden.

Datentyp

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Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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