Hinweise zur Abgeschlossenheitsbescheinigung
F05001654• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
Formularangaben
Mit der Begründung von Wohnungseigentum und Teileigentum als Sondereigen-
tum nach dem Wohnungseigentumsgesetz werden Wohnungen und anders
genutzte Räume zu rechtlich selbständigen Einheiten. Voraussetzung hierfür und
für die Bestellung von Dauerwohnrecht ist, dass die Wohnungen und sonstigen
Räume baulich abgeschlossen sind.
Eine Wohnung ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes
ermöglichen; dazu gehören stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit
sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC. Nicht zu Wohnzwecken dienende
Räume sind z. B. Läden, Werkstatträume, sonstige gewerbliche Räume, Praxis-
räume, Garagen und dergleichen.
Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen
von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind und einen eigenen
abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder
einem Vorraum haben. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche ver-
schließbare Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören. Wasserver-
sorgung, Ausguss und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen.
Die Abgeschlossenheit wird von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde
bescheinigt. Dem Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
sind in 2-facher Ausfertigung ein Lageplan (Maßstab 1 : 500) und Bauzeichnun-
gen im Maßstab 1 : 100 mit Angabe der Aufteilung (Aufteilungsplan) beizufügen.
Alle zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehörenden Einzel-
räume, auch die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume sind mit der jeweils
gleichen Nummer zu kennzeichnen. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind als
solche (z. B. mit "G") anzugeben. Neben der Lagebezeichnung des Grundstückes
(Ort, Straße und Hausnummer) sowie der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur
und Flurstück) sollten auch die Bezeichnungen des Grundbuches und Grund-
buchblattes angegeben werden.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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