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Beschäftigungsbeginn (m. Altersregel)

F05001333 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Ermöglicht die Angabe des Beschäftigungsbeginns. Wenn der Schüler bei Beschäftigungsbeginn älter als 18 Jahre alt ist, wird der Antrag abgebrochen (keine Antragsberechtigung). Die Untersuchung darf maximal 14 Monate vor Beschäftigungsbeginn liegen.

Handlungsgrundlage


  • § 2, 32 ff. JuArbSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Beschäftigungsbeginn

Hilfetext

Eingabe: Geben Sie den tatsächlichen bzw. geplanten Beschäftigungsbeginn an.
Ausgabe: Dieses Feld enthält den tatsächlichen bzw. geplanten Beschäftigungsbeginn.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

date

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden