Beschäftigungsbeginn (m. Altersregel)
F05001333• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Ermöglicht die Angabe des Beschäftigungsbeginns. Wenn der Schüler bei Beschäftigungsbeginn älter als 18 Jahre alt ist, wird der Antrag abgebrochen (keine Antragsberechtigung). Die Untersuchung darf maximal 14 Monate vor Beschäftigungsbeginn liegen.
Handlungsgrundlage
- § 2, 32 ff. JuArbSchG
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie den tatsächlichen bzw. geplanten Beschäftigungsbeginn an.
Ausgabe: Dieses Feld enthält den tatsächlichen bzw. geplanten Beschäftigungsbeginn.
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Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden