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Jagdrevier

F05000838 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Für die Untersuchung von Trichinenproben müssen Wildmarken und Wildursprungsscheine beantragt werden. Aufgrund der Nachverfolgbarkeit werden Angaben zu den Örtlichkeiten benötigt. Die Angabe des Jagdreviers wird zudem bei der Anmeldung zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen notwendig.

Handlungsgrundlage


  • Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV; Tierische Lebensmittel Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV; Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Verordnung (EU) Nr. 2017/652 des europäischen Parlaments und des Rates; Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission; Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Genaue Bezeichung des Jagdreviers
Ausgabe: Genaue Bezeichnung des Jagdreviers

Hilfetext

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Feldart

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Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

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Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Für die Untersuchung von Trichinenproben müssen Wildmarken und Wildursprungsscheine beantragt werden. Aufgrund der Nachverfolgbarkeit werden Angaben zu den Örtlichkeiten benötigt. Die Angabe des Jagdreviers wird zudem bei der Anmeldung zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen notwendig.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Einarbeitung der Änderungen aus EfA-Projekt