Nachweis der Verhaltensprüfung
F05000827• Version 1.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse (§ 3 Landeshundegesetz) muss eine Verhaltensprüfung abgelegt werden.
Handlungsgrundlage
- Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW).
Formularangaben
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Technische Beschreibung
Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse (§ 3 Landeshundegesetz) muss eine Verhaltensprüfung abgelegt werden.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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