Nachweis der Jagderlaubnis
F05000824• Version 1.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Sachkundenachweis der Hundehalterin oder des Hundehalters durch den Besitz eines Jagdscheines oder einer bestandenen Jägerprüfung.
Handlungsgrundlage
- Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW). Nachweis der Sachkunde nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW vom 18.12.2002. Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt). § 2 des DVO LHundG NRW vom 19.12.2003 regelt den genauen Ablauf der Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen. Berufserlaubnis § 11 Bundes-Tierärzteordnung.
Formularangaben
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Ausgabe: Nachweis der Jagderlaubnis in Form des Jagdscheines oder der bestandenen Jägerprüfung.
Ausgabe: Nachweis der Jagderlaubnis in Form des Jagdscheines oder der bestandenen Jägerprüfung.
Technische Beschreibung
Sachkundenachweis der Hundehalterin oder des Hundehalters durch den Besitz eines Jagdscheines oder einer bestandenen Jägerprüfung.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden