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Berufserlaubnis von Tierärztinnen und Tierärzten

F05000823 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Berufserlaubnis der Tierärztin oder des Tierarztes für den Sachkundenachweis.

Handlungsgrundlage


  • Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW). Nachweis der Sachkunde nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW vom 18.12.2002. Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt). § 2 des DVO LHundG NRW vom 19.12.2003 regelt den genauen Ablauf der Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen. Berufserlaubnis § 11 Bundes-Tierärzteordnung.

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Berufserlaubnis von Tierärztinnen und Tierärzten

Hilfetext

Eingabe: Laden Sie bitte Ihre Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung hoch, um eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachzuweisen.
Ausgabe: Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung, um eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachzuweisen.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

file

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Berufserlaubnis der Tierärztin oder des Tierarztes für den Sachkundenachweis.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden