Berufserlaubnis von Tierärztinnen und Tierärzten
F05000823• Version 1.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Berufserlaubnis der Tierärztin oder des Tierarztes für den Sachkundenachweis.
Handlungsgrundlage
- Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW). Nachweis der Sachkunde nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW vom 18.12.2002. Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt). § 2 des DVO LHundG NRW vom 19.12.2003 regelt den genauen Ablauf der Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen. Berufserlaubnis § 11 Bundes-Tierärzteordnung.
Formularangaben
Eingabe: Laden Sie bitte Ihre Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung hoch, um eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachzuweisen.
Ausgabe: Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung, um eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachzuweisen.
Ausgabe: Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung, um eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachzuweisen.
Technische Beschreibung
Berufserlaubnis der Tierärztin oder des Tierarztes für den Sachkundenachweis.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden