Führungszeugnis zum Nachweis der Zuverlässigkeit der Hundehalter/in
F05000752• Version 1.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Nach § 7 des LHundG NRW muss zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis vorlegen. Nach § 11 (5) des LHundG NRW kann die zuständige Behörde auch bei großen Hunden die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen.
Handlungsgrundlage
- Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW).
Formularangaben
Eingabe: Haben Sie Ihr Führungszeugnis als Nachweis der Zuverlässigkeit beantragt?
Ausgabe: Führungszeugnis als Nachweis der Zuverlässigkeit.
Ausgabe: Führungszeugnis als Nachweis der Zuverlässigkeit.
Technische Beschreibung
Nach § 7 des LHundG NRW muss zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis vorlegen. Nach § 11 (5) des LHundG NRW kann die zuständige Behörde auch bei großen Hunden die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen.
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nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
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