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Führungszeugnis zum Nachweis der Zuverlässigkeit der Hundehalter/in

F05000752 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Nach § 7 des LHundG NRW muss zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis vorlegen. Nach § 11 (5) des LHundG NRW kann die zuständige Behörde auch bei großen Hunden die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen.

Handlungsgrundlage


  • Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW).

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Führungszeugnis zum Nachweis der Zuverlässigkeit

Hilfetext

Eingabe: Haben Sie Ihr Führungszeugnis als Nachweis der Zuverlässigkeit beantragt?
Ausgabe: Führungszeugnis als Nachweis der Zuverlässigkeit.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Nach § 7 des LHundG NRW muss zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis vorlegen. Nach § 11 (5) des LHundG NRW kann die zuständige Behörde auch bei großen Hunden die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden