Haftpflichtversicherung für den Hund
F05000751• Version 1.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn unter anderem die den Antrag stellende Person den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5 LHundG NRW) besitzt.
Handlungsgrundlage
- Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW).
Formularangaben
Eingabe: Laden Sie bitte die Haftpflichtversicherung für Ihren Hund hoch. Dabei gilt eine Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.
Ausgabe: Nachweis der Haftpflichtversicherung für den Hund
Ausgabe: Nachweis der Haftpflichtversicherung für den Hund
Technische Beschreibung
Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn unter anderem die den Antrag stellende Person den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5 LHundG NRW) besitzt. Dabei gilt eine Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.
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Schemaelementart
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