Abfrage Freigabe der Informationsweitergabe und Einbeziehung des Trägers der Leistung (Eingliederungshilfe)
F03012728• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 117 (4) des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)
Formularangaben
Eingabe: Darf der zuständige Träger der Leistung durch den Träger der Eingliederungshilfe über den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe informiert und in das Gesamtplanverfahren einbezogen werden, sofern dies für die Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich ist?
Ausgabe: Dieses Feld enthält die Information darüber, ob der zuständige Träger der Leistung durch den Träger der Eingliederungshilfe über den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe informiert und in das Gesamtplanverfahren einbezogen werden darf, sofern dies für die Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich ist.
Ausgabe: Dieses Feld enthält die Information darüber, ob der zuständige Träger der Leistung durch den Träger der Eingliederungshilfe über den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe informiert und in das Gesamtplanverfahren einbezogen werden darf, sofern dies für die Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich ist.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden