Abfrage Freigabe der Informationsweitergabe und Einbeziehung der Jugendhilfe (Eingliederungshilfe)
F03012721• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §117 (6) des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX);§1896 (1) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Formularangaben
Eingabe: Darf der zuständige Träger der Jugendhilfe über den Antrag informiert und ggf. in das Gesamtplanverfahren einbezogen werden?
Ausgabe: Dieses Feld enthält die Information darüber, ob der zuständige Träger der Jugendhilfe über den Antrag informiert und ggf. in das Gesamtplanverfahren einbezogen werden darf.
Ausgabe: Dieses Feld enthält die Information darüber, ob der zuständige Träger der Jugendhilfe über den Antrag informiert und ggf. in das Gesamtplanverfahren einbezogen werden darf.
Eingabe: Sofern Sie zustimmen, wird der zuständige Träger der Jugendhilfe durch den Träger der Eingliederungshilfe über den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe informiert und außerdem in das Gesamtplanverfahren einbezogen werden, sofern dies für die Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich ist.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden