Abfrage Freigabe der Informationsweitergabe und Einbeziehung der Pflegekasse (Eingliederungshilfe)
F03012706• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §117 (3) des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)
Formularangaben
Eingabe: Darf die zuständige Pflegekasse über den Antrag auf Eingliederungshilfe informiert und im weiteren Verlauf einbezogen werden?
Ausgabe: Dieses Feld enthält die Antwort auf die Frage, ob die zuständige Pflegekasse über den Antrag auf Eingliederungshilfe informiert und im weiteren Verlauf einbezogen werden darf.
Ausgabe: Dieses Feld enthält die Antwort auf die Frage, ob die zuständige Pflegekasse über den Antrag auf Eingliederungshilfe informiert und im weiteren Verlauf einbezogen werden darf.
Eingabe: Sofern die zuständige Pflegekasse für die Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich ist, wird die Pflegekasse durch den Träger der Eingliederungshilfe informiert und in das Gesamtplanverfahren einbezogen. Hierfür wird die Zustimmung von Ihnen/der betroffenen Person benötigt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden