Deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten / Lebenspartners
F00003241• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Handlungsgrundlage
- § 4a (2) S. 2 FreizügG/EU
Formularangaben
Eingabe: Ist Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin oder Ihr Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin deutscher Staatsangehöriger bzw. deutsche Staatsangehörige?
Ausgabe: Deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten / Lebenspartners bzw. der Ehegattin / Lebenspartnerin
Ausgabe: Deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten / Lebenspartners bzw. der Ehegattin / Lebenspartnerin
Eingabe: Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Auf den Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort kommt es für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann durch Abstammung, Geburt in Deutschland oder Einbürgerung erfolgen. Er muss rechtswirksam und darf nicht rückgängig gemacht worden sein.
Wenn Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner Deutscher im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz ist, gelten für Sie besondere Regelungen. Beispielsweise müssen Sie die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer sowie der zwölfmonatigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllen. Hintergrund ist, dass EU- / EWR-Bürger, die mit einem Deutschen bzw. einem ehemaligen Deutschen verheiratet sind, über einen verfestigten Aufenthalt verfügen. Dies rechtfertigt ein Abweichen von der ansonsten geforderten Mindestaufenthaltsdauer.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Fachlich freigegebene Version