Führerschein - Abweichender Name
F00002907• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 48a (5) FeV
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dieses Feld lässt sich indirekt aus der Handlungsgrundlage ableiten: Nach § 48a (5) S. 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahreignungsregister einzuholen. Dieses Prüferfordernis bildet das Einfallstor für die Erhebung der dafür notwendigen Daten.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden