Geber Fremdmittel
F00002695• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 10, 12 WoGG; §§ 9-12 WoGV
Formularangaben
Eingabe: Der Geber ist beispielsweise das Geldinstitut oder die Privatperson, die jemandem ein Darlehen gewährt.
Technische Beschreibung
Da es sich sowohl um eine natürliche als auch juristische Person handeln kann, orientiert sich die Feldlänge an der maximalen Feldlänge eines Organisationsnames.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden