Hinweis Werbungskosten
F00002579• Version 1.2•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- § 14 (1) Satz 3 WoGG; Nr. 14.107 (4) WoGvwV (Teil A); § 2 EStG; § 9a EStG; § 60 SGB I
Formularangaben
Bei der Berechnung des Wohngeldes kann zu Gunsten der Person berücksichtigt werden, wenn sie erhöhte Werbungskosten hat.
Werbungskosten sind beispielsweis Kosten für Fahrten zur Arbeit oder Büromaterialien.
Der jährliche Pauschbetrag ist 1.000 EUR für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und 102 EUR für Rentner/Rentnerinnen.
Die Werbungskosten werden analog zum Einkommensteuerrecht berücksichtigt. Wurden im letzten Steuerbescheid erhöhte Werbungskosten geltend gemacht, so können Sie auch diesen als Nachweis einreichen.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden