Koordinator Name (Asbest)
F00002535• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Anlage 1.5 TRGS 519; Nr. 6 TRGS 519
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie den Namen des Koordinators an.
Der Koordinator hat dafür zu sorgen, dass alle Beteiligten bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenwirken und sich abstimmen. Er muss in Sicherheitsfragen weisungsbefugt sein.
Der Koordinator hat dafür zu sorgen, dass jeder, der die Arbeitsbereiche betreten muss, auf die Gefährdung durch Asbestfasern und die erforderlichen Schutzmaßnahmen hingewiesen wird.
Verfügt der Koordinator nicht selbst über die nötige Sachkunde, so hat er sich von einer entsprechend sachkundigen Person beraten zu lassen.
Übernimmt ein Arbeitgeber Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit
Aufträgen anderer Arbeitgeber oder Dritter zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Arbeitgebern, der übergeordneten Bauleitung oder Dritten abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden