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Kosten für Servicepauschale

F00001723 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Zweck des Wohngeldes ist die Bezuschussung der reinen Wohnkosten. Nicht dazu zählen Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen wie etwa Servicepauschalen für allgemeine Unterstützungsleistungen (zum Beispiel für Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste), die in der Praxis mitunter mit Wohnraummietverträgen gekoppelt sind. Diese Vergütungen sind daher wie bisher bei der Wohngeldberechnung von der Miete, die sich grundsätzlich an §§ 535, 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches orientiert, abzuziehen.

Handlungsgrundlage


  • § 9 (2) S. 1 Nr. 5 WoGG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Kosten für Servicepauschale in Euro pro Monat

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

num_currency

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden