Kosten für Servicepauschale
F00001723• Version 1.1•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Zweck des Wohngeldes ist die Bezuschussung der reinen Wohnkosten. Nicht dazu zählen Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen wie etwa Servicepauschalen für allgemeine Unterstützungsleistungen (zum Beispiel für Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste), die in der Praxis mitunter mit Wohnraummietverträgen gekoppelt sind. Diese Vergütungen sind daher wie bisher bei der Wohngeldberechnung von der Miete, die sich grundsätzlich an §§ 535, 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches orientiert, abzuziehen.
Handlungsgrundlage
- § 9 (2) S. 1 Nr. 5 WoGG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden