Vermögenswerte ohne rechtliche Verwertbarkeit
F00000683• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 46 Abs. 3 BAföG i.V.m. BAföG-FormblattVwV 2016
Formularangaben
Eingabe: Eine Verwertung von Vermögensgegenständen ist aus rechtlichen Gründen z.B. ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes gesetzliches
oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Eine Verwertung ist jedoch nicht durch ein vom Eigentümer vereinbartes
rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot (§ 137 BGB) ausgeschlossen. Die Verwertung von Prämienspar- und Bausparguthaben ist aus
rechtlichen Gründen nicht ausgeschlossen; hier besteht stets eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit. Es ist eine ausführliche Begründung mit Nachweisen erforderlich.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Automatisch erzeugte Version