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Hinweis § 14a Abs. 4 SeeFischG

F00000000452 Version 1.1.0 XDatenfelder 3.0.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 14a Abs. 4 SeeFischG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

leer

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Hinweis: § 14a Abs. 4 SeeFischG (Auszug): Der Antragsteller kann verlangen, dass die Auskunft, wenn sie Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte Behörde, die nicht die Behörde ist, der die Auskunft vorzulegen ist, zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Der Antragsteller ist bei Antragstellung auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die benannte Behörde darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist die Auskunft an die Behörde, der die Auskunft vorzulegen ist, weiterzuleiten oder, soweit der Antragsteller dem widerspricht, von der benannten Behörde zu vernichten.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Originalwerte der XDF2-Datei: ID: F00000452 Version: 1.1 Status: aktiv

Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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