Hinweis § 14a Abs. 4 SeeFischG
F00000000452• Version 1.1.0•
XDatenfelder 3.0.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 14a Abs. 4 SeeFischG
Formularangaben
Hinweis:
§ 14a Abs. 4 SeeFischG (Auszug): Der Antragsteller kann verlangen, dass die Auskunft, wenn sie Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte Behörde, die nicht die Behörde ist, der die Auskunft vorzulegen ist, zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Der Antragsteller ist bei Antragstellung auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die benannte Behörde darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist die Auskunft an die Behörde, der die Auskunft vorzulegen ist, weiterzuleiten oder, soweit der Antragsteller dem widerspricht, von der benannten Behörde zu vernichten.
Technische Beschreibung
Originalwerte der XDF2-Datei: ID: F00000452 Version: 1.1 Status: aktiv
Stichwörter
nicht vorhanden
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