Antrag auf Anerkennung anderer Personen für markscheiderische Tätigkeiten
D17000474• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
Markscheider sind speziell im Bergbau tätige Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die für die Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Geoinformationen für den Bergbau zuständig sind. Diese Informationen werden als Risswerk bezeichnet. Ein Risswerk besteht aus einem Grubenbild, also der Planzeichnung einer Grube, und den "sonstigen Unterlagen". "Sonstige Unterlagen" sind zum Beispiel Risse, Karten und Pläne. Markscheider brauchen eine staatliche Zulassung, um ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen. Personen ohne eine staatliche Markscheider-Zulassung können unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine amtliche Anerkennung als "andere Person" bekommen. Diese Anerkennung muss bei der zuständigen Bergbehörde beantragen werden. Mit dieser Anerkennung ist es erlaubt für oberirdische Bergbauvorhaben, die kein Grubenbild benötigen, "sonstige Unterlagen" zu erstellen. Voraussetzung für den Antrag ist, dass der zuständige Bergbauunternehmer im Vorfeld bei der zuständigen Bergbehörde beantragt hat, dass für sein Vorhaben kein Grubenbild erforderlich ist.
Handlungsgrundlage
- § 13 MarkschBergV (Markscheider-Bergverordnung)
Formularangaben
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Versionshinweis
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