Anzeige von verantwortlichen Personen - Abberufung
D17000433• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Sobald eine verantwortliche Person in einem Betrieb abberufen wird, muss dies unverzüglich der zuständigen Bergbehörde mitgeteilt werden. Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.
Handlungsgrundlage
- § 60 (2) BBergG (Bundesberggesetz)
Formularangaben
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Versionshinweis
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