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Anzeige von verantwortlichen Personen - Abberufung

D17000433 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 methodisch freigegeben

Inhalt

Definition


Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Sobald eine verantwortliche Person in einem Betrieb abberufen wird, muss dies unverzüglich der zuständigen Bergbehörde mitgeteilt werden. Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.

Handlungsgrundlage


  • § 60 (2) BBergG (Bundesberggesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige von verantwortlichen Personen - Abberufung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden