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Anzeige für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen

D17000409 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder einer Gleichstromanlage hat diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • §7 26. BImSchV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden