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Bautechnische Nachweise

D17000157 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist vor Beginn der Arbeiten an baulichen Anlagen nachzuweisen.

Handlungsgrundlage


  • § 66 Bautechnische Nachweise (Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V))

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bautechnische Nachweise

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden