Anzeige der Nutzungsaufnahme
D17000052• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Anzeige der Nutzungsaufnahme bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben (XBau-Nachrichtentyp: anzeige.nutzungsaufnahme.0910)
Handlungsgrundlage
- § 22 Absatz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) §15 Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V) XBau2.2
Formularangaben
Technische Beschreibung
Die Bauherrin/ Der Bauherr muss die Aufnahme der Nutzung genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens zwei Wochen vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilen. Die Anzeige der Nutzungsaufnahme ist nicht notwendig, wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
Stichwörter
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Versionshinweis
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