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Ablehnungsbescheid Betrieb Tiergeheges Entgegennahme

D16000477 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, die außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden errichtet werden. Im Tiergehege können Tiere wildlebender Arten gehalten werden. Der Betrieb eines Tiergeheges ist der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • §§ 1, 12 bis 14 und 16 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) (zuletzt geändert: 10.05.2018); §§ 42 Abs. 3 Nr. 1-4, 43 und 46 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (zuletzt geändert: 08.12.2022); § 19 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) (zuletzt geändert: 30.07.2019); §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (zuletzt geändert: 21.01.2013); § 3 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) (zuletzt geändert: 10.05.2018)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ablehnungsbescheid

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Das vorliegende Stammdatenschemata wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Tiergehege Betrieb Anzeige Entgegennahme (99110058261000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden