Ablehnungsbescheid Rechtsfähigkeit wirtschaftlicher Verein Verleihung
D16000409• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
Handlungsgrundlage
- §§ 22, 24, 25, 26 und 27 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (zuletzt geändert: 14.03.2023); § 1 und Anlage Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales (ThürVwKostOIM) (zuletzt geändert: 23.04.2019); §§ 12 und 14 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) (zuletzt geändert: 10.05.2018)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein Verleihung (99119007067000).
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