Ablehnungsbescheid Unschädlichkeitszeugnis Erteilung
D16000314• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Grundsätzlich erfordert die Änderung oder Aufhebung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts die Zustimmung der Berechtigten. Diese Zustimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch ein behördliches Zeugnis ersetzt werden (Unschädlichkeitszeugnis).
Handlungsgrundlage
- §§ 28, 29 Abs. 3 und 30 Abs.1 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG); Nummern 3.1.2 und 3.1.7 Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen nach den §§ 28 bis 31 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVwVUZ); §§ 12 und 14 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG); Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentsteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Unschädlichkeitszeugnis bei Grundstückseigentum Erteilung (99123011001000)
Stichwörter
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Versionshinweis
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