Ablehnungsbescheid Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung Röntgeneinrichtung oder Störstrahler Entgegennahme
D16000212• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wer geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusammenhang mit ihrer Herstellung prüft oder erprobt, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) § 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentsteckbrief wurde mit Bezug zu folgender LeiKa erstellt: (99009042261000) Anzeige zur Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme.
Stichwörter
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Versionshinweis
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