Ablehnungsbescheid Errichtung und Betrieb Anlagen nach BImSchG Genehmigung
D16000210• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen oder Gefährdungen hervorrufen können, sowie ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen benötigen eine Genehmigung. Nicht gewerbliche Anlagen benötigen diese nur, wenn sie Luftverunreinigungen oder Geräusche verursachen. Die Bundesregierung legt in einer Rechtsverordnung fest, welche Anlagen genehmigungspflichtig sind und kann Ausnahmen vorsehen. Anlagen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU müssen gekennzeichnet werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 4 bis 7 und §§ 8 und 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), §§ 1, 4, 22 Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV), Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV), §§ 11 bis 12 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Das vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Errichtung und Betrieb von Anlagen nach BImSchG Genehmigung (99063009006000).
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Versionshinweis
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