Ablehnungsbescheid Prüfbescheinigung überwachungsbedürftige Anlage nach BetrSichV Erteilung
D16000165• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Ergebnisse von Sicherheitsprüfungen ordnungsgemäß dokumentiert werden. Wenn eine zugelassene Überwachungsstelle die Prüfung durchführt, muss eine Prüfbescheinigung angefordert werden. Zudem muss Informationen zur Anlagenidentifikation, dem Prüfdatum, der Art und den Grundlagen der Prüfung, dem Prüfumfang, unter anderen als Dokumentation zur Verfügung gestellt werden.
Handlungsgrundlage
- §17 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG); 1.8.9 Verzeichnis Anlage Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO); § 2 Nr. 4 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Prüfbescheinigung für eine überwachungsbedürftige Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erteilung (99006008001000)
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