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Ablehnungsbescheid Prüfbescheinigung überwachungsbedürftige Anlage nach BetrSichV Erteilung

D16000165 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Ergebnisse von Sicherheitsprüfungen ordnungsgemäß dokumentiert werden. Wenn eine zugelassene Überwachungsstelle die Prüfung durchführt, muss eine Prüfbescheinigung angefordert werden. Zudem muss Informationen zur Anlagenidentifikation, dem Prüfdatum, der Art und den Grundlagen der Prüfung, dem Prüfumfang, unter anderen als Dokumentation zur Verfügung gestellt werden.

Handlungsgrundlage


  • §17 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG); 1.8.9 Verzeichnis Anlage Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO); § 2 Nr. 4 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ablehnungsbescheid

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Prüfbescheinigung für eine überwachungsbedürftige Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erteilung (99006008001000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden