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Tierkörper und tierische Nebenprodukte Abholung

D16000136 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die zuständige Behörde oder diejenige Person, bei der die bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die bezeichneten verendeten Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unverzüglich abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern und zu lagern. Hierfür kann die zuständige Person einen Antrag auf Abholung bei der zuständigen Behörde stellen.

Handlungsgrundlage


  • § 8 TierNebG;§ 2 (4) ThürNebAG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Abholung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Tierkörper und tierische Nebenprodukte Abholung (99110040245000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden