Tierkörper und tierische Nebenprodukte Abholung
D16000136• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die zuständige Behörde oder diejenige Person, bei der die bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die bezeichneten verendeten Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unverzüglich abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern und zu lagern. Hierfür kann die zuständige Person einen Antrag auf Abholung bei der zuständigen Behörde stellen.
Handlungsgrundlage
- § 8 TierNebG;§ 2 (4) ThürNebAG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Tierkörper und tierische Nebenprodukte Abholung (99110040245000).
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