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Verwendung Arbeitsmittel Anzeige

D16000078 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der zuständigen Behörde ist ein Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, sowie ein Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, unverzüglich anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • §19 Abs. 1 - 3 BetrSichV; Nr. 1.8.7 III. Verzeichnis Anlage ThürASZustVO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Verwendung von Arbeitsmitteln inkl. Nachweise

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-IDs erstellt: Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige (99006035169000); Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Unfall (99006035169001); Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Schadensfall (99006035169002)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden