Verwendung Arbeitsmittel Anzeige
D16000078• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der zuständigen Behörde ist ein Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, sowie ein Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, unverzüglich anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- §19 Abs. 1 - 3 BetrSichV; Nr. 1.8.7 III. Verzeichnis Anlage ThürASZustVO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-IDs erstellt: Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige (99006035169000); Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Unfall (99006035169001); Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Schadensfall (99006035169002)
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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