Wohnungsgeberbestätigung
D16000024• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Mitwirkung des Wohnungsgebers gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet den Wohnungsgeber, bei der Anmeldung des Einzugs mitzuwirken, indem er der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb der gesetzlichen Frist bestätigt. Die Bestätigung muss spezifische Daten wie Namen und Anschrift des Wohnungsgebers, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Der Wohnungsgeber darf eine Wohnungsanschrift nicht für eine Anmeldung zur Verfügung stellen, wenn kein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch die meldepflichtige Person stattfindet oder beabsichtigt ist.
Handlungsgrundlage
- § 19 Bundesmeldegesetz
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Wohnungsgeberbestätigung (99115008000000).
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden