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Abhilfebescheid (Widerspruchsverfahren)

D13000123 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


Hält die Behörde nach Prüfung in einem Widerspruchsverfahren die Einwände für berechtigt, ändert sie den Bescheid zu Gunsten des Widerspruchsführers ab oder hebt ihn auf und erlässt einen neuen. Die Entscheidung wird dem Widerspruchsführer in eiem Abhilfebescheid bekanntgegeben.

Handlungsgrundlage


  • § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


methodische Freigabe