Abhilfebescheid (Widerspruchsverfahren)
D13000123• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Hält die Behörde nach Prüfung in einem Widerspruchsverfahren die Einwände für berechtigt, ändert sie den Bescheid zu Gunsten des Widerspruchsführers ab oder hebt ihn auf und erlässt einen neuen. Die Entscheidung wird dem Widerspruchsführer in eiem Abhilfebescheid bekanntgegeben.
Handlungsgrundlage
- § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
methodische Freigabe