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Anzeige Kenntnis Kampfmittel

D13000077 Version 3.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Die Anzeige dient zur unverzüglichen Meldung der Kenntnisnahme von Kampfmitteln an die Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörde.

Handlungsgrundlage


  • § 6 Abs. 1 Kampfmittelverordnung (KampfmittelVO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Kenntnis von Kampfmitteln

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Methodische Freigabe