Anzeige erstmalige Überschreitung der Schwellenwerte nicht genehmigungsbedürftiger Anlage mit Lösemittelverbrauch
D07000335• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten Schwellenwerte nicht überschreiten, sind der zuständigen Behörde bei erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs Monaten vom Betreiber anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 5 Absatz 2 Satz 2 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV)
Formularangaben
Anzeige der erstmaligen Überschreitung der Schwellenwerte einer nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden