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Anzeige erstmalige Überschreitung der Schwellenwerte nicht genehmigungsbedürftiger Anlage mit Lösemittelverbrauch

D07000335 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten Schwellenwerte nicht überschreiten, sind der zuständigen Behörde bei erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs Monaten vom Betreiber anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 5 Absatz 2 Satz 2 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der erstmaligen Überschreitung der Schwellenwerte einer nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden