Ablehnungsbescheid (Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern, Bewilligung)
D07000304• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und kein Einleiten von Stoffen in Gewässer ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
Handlungsgrundlage
- §§ 8 (1), 9 (1) Nr. 1, 14 WHG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden