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Bildungsurlaub Träger und Veranstaltungen

D06000124 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) können nur diejenigen Anbieter*innen eine Veranstaltung zur Anerkennung vorlegen, deren Geeignetheit als Träger*in zuvor von der zuständigen Anerkennungsbehörde nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen sowie des Landesjugendhilfeausschusses festgestellt wurde.

Handlungsgrundlage


  • § 11 Abs. 1 HBUG, § 3 Abs. 5 BiUrlGDV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bildungsurlaub

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Migration XDF3