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Weinbestandsmeldung Händler

D06000003 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Alle natürlichen oder juristischen Personen oder Zusammenschlüsse, die Most, Wein oder Schaumwein im Besitz haben, sind jährlich zum 31. Juli auskunftspflichtig bezüglich ihrer Bestände.

Handlungsgrundlage


  • 1. Art. 185b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (ABI. L 299 vom 16.11.2007) in Verbindung mit den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. 2. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 des Rates vom 26.Mai 2009 mit den Durchführungsbestimmungen der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABI. L Nr. 128/15 vom 27.05.2009) in der jeweils gültigen Fassung. 3. § 33 Abs. 1 Ziffer 3 Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) und § 29 Weinüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1828) in der jeweils gültigen Fassung. 4. § 8 Abs. 6 und 7 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weingesetz und der Reblausbekämpfung vom 02.12.2010 (GVBl. I S. 460) in der jeweils gültigen Fassung 5. Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886) in der jeweils gültigen Fassung

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bestandsmeldung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Gemäß der o.g. Rechtsgrundlagen sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder Zusammenschlüsse jährlich zum 31. Juli auskunftspflichtig, die zu diesem Zeitpunkt Most, Wein oder Schaumwein im Besitz haben. Von dieser Meldung werden nur Einzelhändler befreit, die im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgeben. Anzugeben sind alle aus eigener oder fremder Erzeugung stammenden Bestände an Wein (einschließlich Süßreserve), die zum Erhebungsstichtag in eigenen oder gemieteten Räumen lagern, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden. Die Bestandsmeldung muss spätestens am 10. September dem zuständigen Regierungspräsidium vorliegen. Die nicht, nicht richtige, nicht vollständige und nicht rechtzeitige Vorlage der Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung vom 2. Dezember 2010 (GVBl. I S. 460) in der jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus kann nicht an Interventionsmaßnahmen der EU teilgenommen werden.

Stichwörter


nicht vorhanden

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