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Weiterbildung von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern Überprüfung

D05000984 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde müssen Sie als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter eine Erklärung und gegebenenfalls Nachweise über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht einreichen. - Weiterbildungspflicht von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern Überprüfung - Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter müssen sich je Dreijahreszeitraum 20 Zeitstunden weiterbilden und Nachweise hierüber aufbewahren - Wenn sowohl die Erlaubnis als Immobilienmakler als auch die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter vorliegt, beträgt die Weiterbildungsverpflichtung jeweils 20 Zeitstunden je Dreijahreszeitraum - Nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde müssen die Gewerbetreibenden eine Erklärung dazu, ob und wie sie die Weiterbildungspflicht erfüllt haben, an die Aufsichtsbehörde übermitteln - Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde müssen sie außerdem entsprechende Nachweise übermitteln

Handlungsgrundlage


  • § 34c Abs. 2a Gewerbeordnung (GewO) (https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html§ 15b); Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) (https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__15b.html); Anlagen 1 bis 3 zur MaBV § 29 Abs. 1 GewO (https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__29.html)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erfüllung der Weiterbildungspflicht als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter erklären oder nachweisen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


LeiKa: 99050161074000

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden