Bestellung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten Entgegennahme
D05000952• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Sofern Sie Verpflichtete oder Verpflichteter und zugleich Mutterunternehmen einer Gruppe nach dem Geldwäscherecht sind, besteht die Verpflichtung, eine Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung der oder des Gruppen- Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Geldwäschegesetz (GwG); § 7 Absatz 4 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089151261000 "Bestellung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten Entgegennahme"
Stichwörter
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