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Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Entgegennahme

D05000951 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie verpflichtet sind, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, muss dies vorab der Aufsichtsbehörde anzeigt werden. Dies gilt auch, wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten abberufen ("entpflichten") möchten.

Handlungsgrundlage


  • §7 Abs. 4 Satz 1 GWG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Entgegennahme

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089187261000 "Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Entgegennahme"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden