Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Entgegennahme im Glücksspielsektor
D05000942• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie als Verpflichteter im Glücksspielsektor dazu verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde anzeigen, wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten abberufen möchten.
Handlungsgrundlage
- § 7 Absatz 4 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG); § 7 Abs. 3 Satz 2 GwG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089187261001 "Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Entgegennahme im Glücksspielsektor"
Stichwörter
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