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Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Entgegennahme im Glücksspielsektor

D05000942 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie als Verpflichteter im Glücksspielsektor dazu verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde anzeigen, wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten abberufen möchten.

Handlungsgrundlage


  • § 7 Absatz 4 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG); § 7 Abs. 3 Satz 2 GwG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Entgegennahme im Glücksspielsektor

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089187261001 "Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Entgegennahme im Glücksspielsektor"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden