Tierschutzbeauftragter – Stellungnahme zu einem Versuchsvorhaben
D05000911• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Tierschutzbeauftragte einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, ist verpflichtet zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Handlungsgrundlage
- § 7a, 8, 8a, 9 TierSchG; § 5, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 29, 31, 32, 33, 36, 37 TierSchVersV; Artikel 15 RL 2010/63/EU; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 77000000008891 "Tierschutzbeauftragter – Stellungnahme zu einem Versuchsvorhaben"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden