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Tierschutzbeauftragter – Stellungnahme zu einem Versuchsvorhaben

D05000911 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Tierschutzbeauftragte einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, ist verpflichtet zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Handlungsgrundlage


  • § 7a, 8, 8a, 9 TierSchG; § 5, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 29, 31, 32, 33, 36, 37 TierSchVersV; Artikel 15 RL 2010/63/EU; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Tierschutzbeauftragter – Stellungnahme zu einem Versuchsvorhaben

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 77000000008891 "Tierschutzbeauftragter – Stellungnahme zu einem Versuchsvorhaben"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden