Änderungen Anzeige gem. § 11 ViehVerkV gewerbsmäßiger Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle
D05000826• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Im Falle des Betreibens einer Sammelstelle, ist der Ort der Sammelstelle mit anzugeben. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 11 ViehVerkV
Formularangaben
Änderungen Anzeige gem. § 11 ViehVerkV gewerbsmäßiger Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle
Technische Beschreibung
Datenschema zur Leistung 99110068169000 "Gewerbsmäßiger Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle Anzeige"
Stichwörter
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Versionshinweis
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