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Bewachungsgewerbe Erlaubnis

D05000745 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf dem Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Zu "Bewachung" gehören: herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudeüberwachung; Veranstaltungsdienst; Fluggastkontrolle; Durchführung von Geld- und Werttransporten; Personenschutz; Bewachung von industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Bewachungsunternehmer kann eine juristische oder natürliche Person sein.

Handlungsgrundlage


  • § 34a Gewerbeordnung (GewO); Verordnung über Bewachungsgewerbe (BewachV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bewachungsgewerbe Erlaubnis

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050004005000 "Bewachungsgewerbe Erlaubnis"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden